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18.11.2022

Information zur Dezember-Soforthilfe bei bei Erdgas-Lieferungen und Wärme-Lieferungen

Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Soest, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren: Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember-Soforthilfe. Voraussichtlich im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt. Als Ihr Wärmelieferant möchten wir, die Stadtwerke Soest, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren: Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Voraussichtlich im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.
 

Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas-Lieferungen gemäß § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG)

Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Soest, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember-Soforthilfe. Voraussichtlich im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Soest. 
  • Ausnahme - Keine Dezember-Soforthilfe erhalten nach dem ESWG folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind. 
    • Keine Geltung der Ausnahme - die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe, wenn sie:
      • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
      • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.
Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.


Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Für sie berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben,
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Entlastungsbetrag für RLM-Kunden (Leistungsgemessene Kunden z.B. Industrie):

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?

Als Haushalts- und Kleingewerbekunde (Standard-Lastprofilkunden) erhalten Sie eine vorläufige Entlastung planmäßig noch im Dezember 2022, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.  

Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.  

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
 

Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme-Lieferungen gemäß § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG)


Als Ihr Wärmelieferant möchten wir, die Stadtwerke Soest, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Voraussichtlich im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Soest, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
  • Ausnahme - Keine Dezember-Soforthilfe erhalten nach dem ESWG folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
    • Keine Geltung der Ausnahme - Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe, wenn sie an der Entnahmestelle:
      • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
      • als spezifische soziale Einrichtungen
        • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
        • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des  Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
        • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?

Der Entlastungsbetrag wird dem Kunden wie folgt bis 31.12.2022 gutgebracht:

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. 

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sofern diese Abschlagszahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 dem Vertagskonto gutschreiben.

Für Wärmekunden mit Heizkostenabrechnung gilt: Die Abrechnung der Dezember-Soforthilfe erfolgt über die Jahresabrechnung der Heizkosten.

Für den Fall einer ganz oder teilweise unberechtigten Inanspruchnahme der Soforthilfe, werden wir den entsprechenden Betrag von Ihnen zurückfordern müssen.


Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
  • die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
  • die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.